So genannte "anlassunabh채ngige Recherchen in 철ffentlichen Datennetzen" werden seit 1998 speziell vom Bundeskriminalamt durchgef체hrt. Dar체ber hinaus ermitteln viele Polizeidienststellen aufgrund konkreter Verdachtslagen zu Straftaten im Internet oder wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die Nachforschungen nach m철glichen Straftaten dringlich erscheinen lassen.

Was tut die Polizei NRW gegen die Verbreitung von Kinderpornografie 체ber 철ffentliche Datennetze?
Neben den sog. anlassunabh채ngigen Recherchen in 철ffentlichen Datennetzen verfolgt die Polizei Hinweise auf Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte im Internet, d. h. sie f체hrt anlassabh채ngige Ermittlungen durch. Alle Kreispolizeibeh철rden des Landes Nordrhein-Westfalen verf체gen 체ber die daf체r erforderlichen technischen Voraussetzungen. In allen Polizeibeh철rden in NRW stehen Beamtinnen bzw. Beamte auch f체r Ermittlungen im Internet zur Verf체gung.Daneben werden von der Polizei im Bereich der Pr채vention vielf채ltige Informationen f체r Eltern und Multiplikatoren aber auch Kinder angeboten, um auf die Chancen, aber auch Risiken des Mediums Internet aufmerksam zu machen. Die Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz, Landesstelle Nordrhein-Westfalen, hat eine
Brosch체re zum Thema "Kinderpornografie" ver철ffentlicht, die in enger Zusammenarbeit mit dem Landeskriminalamt NRW erarbeitet wurde. Diese Brosch체re widmet sich u. a. auch dem Thema "Verbreitung von Kinderpornografie 체ber 철ffentliche Datennetze".

Kann die Polizei Verbreiter von Kinderpornografie auch im Internet Relay Chat (IRC) ermitteln?
Falls ein Internetnutzer im Rahmen eines "Chats" strafrechtlich relevante Abbildungen erh채lt, sollte dieser eine so genannte WHOIS-Abfrage 체ber den Absender halten (체ber Tastatur eingeben: "/whois" bzw. "/dns") und diese Informationen sowie das Chat-Protokoll mit dem inkriminierten Bild bzw. den Bildern unverz체glich der 철rtlichen Polizeibeh철rde übergeben. Über die IP-Nummer ist der Verbreiter im Regelfall dann zweifelsfrei zu identifizieren.

Mache ich mich schon strafbar, wenn ich mir im Internet kinderpornografische Bilder anschaue?
Gemäß 짠 184 b StGB ist u. a. die Verbreitung, 철ffentliche Ausstellung und das Zug채nglichmachen kinder-, gewalt- und tierpornografischer Schriften verboten. Der 짠 184 Absatz 5 StGB stellt auch den Besitz kinderpornografischer Schriften, wenn diese ein tats채chliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, unter Strafe. Diese Strafvorschrift umfasst auch alle Handlungen, die darauf gerichtet sind, sich den Besitz kinderpornografischer Schriften zu verschaffen.
Dies bedeutet, dass grunds채tzlich schon das Aufgeben eines Inserates ("Suche ...") oder das gezielte Suchen nach kinderpornografischen Inhalten im Internet mit dem Ziel, sich oder einem Dritten den Besitz zu verschaffen, strafbar ist.
Alle Daten z. B. einer Homepage werden beim Lesen oder Betrachten zumindest in den tempor채ren Speicher des PC des Internetnutzers geladen - sie gelangen also in diesem Moment in dessen Besitz. Falls es sich bei den Bildern um kinderpornografische Schriften oder Abbildungen handelt, kann der Anwender sich also hierdurch bereits strafbar machen. Jeder Internetnutzer sollte zum Schutz vor drohender Strafverfolgung grunds채tzlich bereits vom Aufruf und erst recht von der Speicherung kinderpornografischer Darstellungen absehen.

Wie soll ich mich verhalten, wenn mir unaufgefordert kinderpornografische Bilder zugesandt werden oder wenn ich solches Material im Internet finde?
Falls einem Internetnutzer unaufgefordert kinderpornografisches Material zugesandt wird, z. B. mittels E-Mail oder im Rahmen eines Chats, sollte er die Bilder und die Protokolle (E-Mail oder Chat), aus denen hervorgeht, wer welches Bild an wen versandt hat, auf einer Diskette speichern und unverz체glich der n채chsten Polizeibeh철rde 체bergeben. Nat체rlich ist es auch m철glich, diese Daten ebenso unverz체glich per E-Mail an eine der im Internet mit einer Homepage vertretenen Polizeidienststellen zu senden. Die betreffende Polizeidienststelle wird sich mit dem Hinweis befassen und sich - soweit gew체nscht bzw. erforderlich - bei der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber melden.
In jedem Fall sind anschließend die Bilder und Protokolle von der eigenen Festplatte zu löschen, damit jedem Verdacht einer eigenen Beteiligung an unrechtmäßigem Besitz oder verbotener Verbreitung kinderpornografischer Schriften konsequent vorgebeugt wird.
Falls man bei "Surfen" zuf채llig auf kinderpornografische Darstellungen stößt, z. B. im WWW oder Usenet, so genügt es, die Netzadresse bzw. die Newsgruppe sowie Absender und Titel des entsprechenden Artikels zu notieren und der örtlichen Polizeibehörde wie vorangehend beschrieben zu übermitteln.

Wie kann ich mich davor sch체tzen, unaufgefordert kinderpornografische Bilder zugesandt zu bekommen?
Die M철glichkeit, unaufgefordert unerw체nschte elektronische Post (E-Mail) zu erhalten, also unter Umst채nden auch kinderpornografische Schriften, besteht nur dann, wenn der Versender die E-Mail-Adresse des Empf채ngers kennt. Um diese zu erfahren, kann der Absender sich verschiedener Wege bedienen, z. B. kann er sie in entsprechenden 철ffentlichen Datenbanken (etwa 체ber "suchen.de" oder "mesa.rrzn.uni-hannover.de") recherchieren. Daher ist u. a. die Nichtver철ffentlichung der eigenen E-Mail-Adresse (insbesondere auf Homepages!) ein geeigneter Schutz vor unliebsamer Post.
Daneben gelangen Verbreiter (nicht nur) kinderpornografischer Schriften auch durch Protokollierung der E-Mail-Adressen von Teilnehmern einschl채giger Chat-Foren an die von ihnen erw체nschten Adressen. Daher sollten Internetnutzer Chat-Foren mit eindeutigen oder verd채chtig klingenden Namen (z.B. "xxxpics") meiden. In vielen dieser Foren werden die Teilnehmer, sobald sie den (virtuellen) Raum "betreten", automatisch auf eine sog. Mailing-List (elektronische Postliste) gesetzt und erhalten dann m철glicherweise unaufgefordert kinderpornografische Bilder zugesandt.
Erh채lt die Polizei von einer strafbaren Verbreitung von Daten Kenntnis, richtet sich zwangsl채ufig zun채chst ein entsprechender Tatverdacht gegen alle festgestellten Teilnehmer, und gegen alle Teilnehmer dieses Forums werden Strafverfahren eingeleitet. Die damit verbundenen Ermittlungen sind regelmäßig mit empfindlichen Eingriffen in die Privatsphäre der Tatverdächtigen verbunden, z. B. Durchsuchung der Wohnung, Sicherstellung der PC-Anlage und umfassende Auswertung damit verarbeiteter Daten. Bei Auffinden kinderpornografischen Materials droht neben der Bestrafung auch die Einziehung des PC durch das Gericht.

Bei Nutzung eines sog. "file-sharing-Programms" (wie z. B. KAZAA, WinMX, eDonkey) wurde mir Kinderpornografie oder anderes strafrechtlich relevantes Material 체bersandt. Wie muss ich mich verhalten?
Diese Programme sind entwickelt worden, um Dateien aller Art zwischen Internetnutzern direkt austauschen zu k철nnen. Von den meisten Nutzern werden diese Programme eingesetzt, um Musikdateien zu suchen bzw. anzubieten. H채ufig geschieht es, dass man bei Eingabe eines eigentlich unverf채nglichen Suchbegriffs (= gesuchter Musiktitel) auch eine Vielzahl von pornografischen bzw. dem Titel nach kinderpornografischen Bild- und Videodateien angeboten bekommt.
Wurde eine strafrechtlich relevante Datei irrt체mlich auf den eigenen Rechner geladen, sollte der technisch versierte Internetnutzer die IP (Internet-Protokollnummer) des Rechners, von dem die Datei stammt, ermitteln. Im Normalfall sollte man unverz체glich die 철rtliche Polizeibeh철rde benachrichtigen, damit von dort die Beweissicherung erfolgen kann.
Um sich vor "unliebsamen Überraschungen" zu schützen, kann es helfen, die Dateitypen, nach denen gesucht werden soll, vorher einzuschränken (so sollte man sich bei der Suche nach Musiktiteln auf Audiodateien beschr채nken).

Was kann ich tun, wenn ich sog. "SPAM-Mails" mit unerw체nschter Werbung erhalte?
SPAM ist die Kurzform f체r "Send Phenomenal Amounts of Mail". Im Internet wird der Begriff im Zusammenhang mit "Werbe-E-Mails" verwandt, die an eine Vielzahl von Internet-Benutzern gleichzeitig versandt werden. Das Verschicken eines Werbeangebotes im Internet stellt grunds채tzlich keine strafbare Handlung dar.
Sollten Sie jedoch z. B. unaufgefordert pornografische Angebote erhalten, so könnte sich eine Strafbarkeit des Absenders gemäß 짠 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB ergeben. In den meisten Ländern der Welt bestehen allerdings nicht so umfangreiche Jugendschutzbestimmungen wie in Deutschland, so dass der Versand so genannter "einfacher" Pornografie dort nicht strafbar ist. Erfolgt der Versand einer Werbe-E-Mail aus Deutschland, so stellt dies in der Regel einen Verstoß gegen Strafrechtsnormen dar. Diese Sachverhalte können ebenso wie Werbeangebote mit anderen strafbaren Inhalten bei der 철rtlichen Polizeibeh철rde angezeigt werden.
Viele Provider bieten "SPAM-Filter" an, mit dem Sie sich vor E-Mails unliebsamer Werbeversender sch체tzen k철nnen, d. h. E-Mails bestimmter Versender werden schon beim Provider abgelehnt. Achten Sie ferner darauf, dass Sie bei der Teilnahme an Chats oder Newsgroups (eigene Diskussionsbeitr채ge) und dem Aufsuchen von WWW-Werbe-Seiten nicht auf E-Mail-Adressen-Listen gesetzt werden. Ob dies schon geschehen ist, kann man 체ber eine entsprechende Suchmaschinen f체r E-Mail Adressen 체berpr체fen und einen Eintrag ggf. dort l철schen lassen.
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